BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 7 Raumordnungsprogramme
Literatur
Gleirscher, Erschließung und Erweiterung von Schigebieten - Eine verfassungs- und verwaltungsrechtliche Analyse (2015); Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht, 4. Auflage (2023).
Erläuterungen
EB 1983/88: Dieser Paragraph wird in inhaltlicher und in systematischer Hinsicht geändert. Im Abs. 1 bleibt der erste Satz gegenüber der derzeit geltenden Fassung unverändert. Die Entwicklungsprogramme sind das Planungsinstrument der überörtlichen Raumordnung. Sie sind in Form von Verordnungen zu erlassen. Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 B-VG muß ein Gesetz, damit es der Durchführung durch eine Verordnung zugänglich ist, inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt, es müssen aus ihm allein alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu ersehen sein. Im Bereich des Planungsrechtes wird jedoch auf Grund der besonderen Normstruktur des Raumordnungsrechtes von Rechtsprechung und Lehre angenommen, daß diesem Erfordernis des Art. 18 Abs. 2 B-VG Genüge geleistet wird, wenn die Zwecke und Ziele der Planung sowie die Planungsinstrumente gesetzlich fest gelegt werden. In diesem Sinne sollen im zweiten Satz des Abs. 1 die Zwecke und Ziele der Entwicklungsprogramme umschrieben werden. Diese Bes...