BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 49 Sonderflächen für Einkaufszentren
Erläuterungen
EB 1998/21: Beim Raumordnungsprogramm für Einkaufszentren handelt es sich um ein Grundsatzprogramm, das nicht an den Rechtsunterworfenen, sondern an die Gemeinde als Flächenwidmungsplanerlasserin gerichtet ist. Festlegungen über die Anordnung und Gestaltung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bei Einkaufszentren in einem solchen Raumordnungsprogramm werden für den Bauwerber daher nicht unmittelbar wirksam. Ihre Umsetzung muß dadurch erfolgen, daß diese Festlegungen anläßlich der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren in den Flächenwidmungsplan aufgenommen werden. Bisher fehlte jedoch die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage.
EB 2001/73: Dieser Paragraph entspricht abgesehen von den im Folgenden beschriebenen Neuerungen der geltenden Rechtslage. Ausdrücklich klargestellt wird, dass neben der Schaffung neuer Einkaufszentren auch die Erweiterung und die Änderung des Betriebstyps bestehender Einkaufszentren an entsprechend gewidmete Sonderflächen gebunden sind. In diesem Sinn wird hier vom im Raumordnungsrecht sonst allgemein verwendeten, an sich bereits umfassend zu verstehenden Begriff der Errichtung, auf den auch ...