BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 56 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
Erläuterungen
Abs 1
EB 2023/85: Zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen siehe oben unter Allgemeines Punkt I.A.2.b). § 29a (Z 5) soll Erleichterungen in Zusammenhang mit elektronischen Eingaben bringen, als der Behörde die Möglichkeit gegeben wird, in begründeten Fällen physische Ausfertigungen vom Antragsteller zu verlangen. [...] Elektronische Anbringen sind ebenso wie physische Anbringen verfahrensrechtlich schriftliche Anbringen im Sinn des § 13 AVG; diese sind geschriebene Anbringen, die in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, sei es z.B. per Post, per E-Mail oder einem Online-Formular im Internet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.A. [2014] § 13 Rz 7 ff). In welcher Form und auf welchen Wegen Ansuchen an die Behörde gerichtet werden können, ist von dieser nach § 13 Abs. 2 AVG kundzumachen.
EB 2003/89: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass frei stehende Werbeeinrichtungen in Schutzzonen, die nach dem neuen Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 bewilligungspflichtig sind, nicht gleichzeitig der baurechtlichen Anzeigepflicht unterliegen können. Das baurechtliche Anzeigeverfahren für solche Werbeeinrichtungen...