BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 31b Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln
Erläuterungen
EB 2011/47: [...] Jene Gebiete und Grundflächen, für die Bebauungspläne zwingend zu erlassen sind, sind bereits auf der Ebene des örtlichen Raumordnungskonzeptes festzulegen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Neubaugebiete sowie um locker verbaute Gebiete, bei denen aus raumordnerischer Sicht eine Nachverdichtung anzustreben ist.
EB 2016/93: [...] [D]ie im Rahmen des örtlichen Raumordnungskonzeptes zulässigen Bebauungsregeln [werden] an die mit diesem Entwurf geänderten Vorschriften über die Bebauungsplanung angepasst. Zwar sollen solche Bebauungsregeln weiterhin nur für Grundflächen getroffen werden können, für die ein Bebauungsplan nicht besteht. Klargestellt wird hingegen, dass auch für solche Grundflächen im Nachhinein ein Bebauungsplan erlassen werden kann; diesfalls treten die Bebauungsregeln für die vom Bebauungsplan umfassten Grundflächen bzw. Gebiete ex lege außer Kraft.
Neu ist [...] zum einen weiters, dass - vergleichbar den fakultativen Bebauungsplanfestlegungen nach § 56 Abs. 3 ([...] - statt wie bisher von den Fassadenstrukturen von der „Fassadengestaltung“ gesprochen wird, weil auf die Fassade bezogene Fest...