BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 61 Baudichten
Erläuterungen
EB 2001/73: Im Zusammenhang mit der Baudichtenregelung entfällt im § 61 die Möglichkeit der Festlegung der Baudichte in Form der Geschossflächendichte. Die Baudichte ist künftig daher ausschließlich als Baumassendichte oder als Bebauungsdichte festzulegen. Dadurch ist es auch möglich, auf die konfliktträchtige Vollgeschossdefinition im bisherigen § 61 Abs. 6 zu verzichten. Die Definition der Baumassendichte wurde an jene des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes angeglichen.
EB 2011/47: Die Baudichte kann künftig auch in Form der Nutzflächendichte, das ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche des Gebäudes und der Fläche des Bauplatzes, festgelegt werden. Damit wird einer von fachlicher Seite erhobenen Forderung Rechnung getragen. Diese Dichtefestlegung soll die Geschoßflächendichte, die nur mehr befristet weiter zulässig sein soll, auf Dauer ersetzen (§ 112 Abs. 3 in der Fassung der Z. 125a). Der Begriff der Nutzfläche knüpft weitestgehend an den entsprechenden Begriff im Wohnungseigentumsgesetz 2002 des Bundes an (Abs. 5).
Die Festlegung der Baudichte in Form der Baumassendichte und der Bebauungsdichte ist weiterhin möglich. Auch der Begriff der Baumasse bleib...