BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 49b Sonderflächen für Tankstellen
Erläuterungen
EB 2005/35: [...] Aus den oben im allgemeinen Teil angeführten Gründen sollen Tankstellen nur mehr auf speziell dafür gewidmeten Sonderflächen errichtet werden dürfen. Widmungsvoraussetzung ist neben dem Schutz der Bevölkerung auch die Beachtung der Schutzinteressen der Straße im Sinne des § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes.
Anmerkung
1) Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur TROG-Novelle LGBl 2005/35 eindeutig ergibt, dient die Sonderflächenfestlegung für Tankstellen gemäß § 49b nicht nur öffentlichen Interessen, insbesondere straßenrechtlichen Interessen, sondern explizit auch dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen. Die Beschränkungen des Abs 3 begründen damit einen Immissionsschutz, der im Bauverfahren geltend gemacht werden kann (vgl auch Schwaighofer, § 49b TROG Rz 5).