BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 52c Sonderregelungen für Solarenergieanlagen
Erläuterungen
EB 2025/72: Auf Grund der Einfügung des § 52b sind die übrigen Bestimmungen umzunummerieren und Verweise entsprechend anzupassen.
Abs 2 und 3
EB 2024/73: Die bisher im § 28 Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen über Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen und die Verpflichtung zur Fertigstellungsanzeige im § 44 Abs. 8 sollen an die Regelungen der RED III Richtlinie über Solarenergieanlagen angepasst und in einer eigenen Bestimmung zusammengefasst werden. [...]
EB 2023/64 [in der Fassung LGBl 2023/85 vormals noch § 28 Abs 2 lit h, i (Anzeigepflicht) und j bzw Abs 3 lit f, g und h (Bewilligungsfreiheit); seit den Novellen LGBl 2024/73 und LGBl 2025/72nunmehr § 52c Abs 2 lit a bis lit d (Anzeigepflicht) bzw Abs 3 lit a bis c (Bewilligungsfreiheit)]: Mit diesen Bestimmungen erfolgt eine wesentliche Erleichterung bzw. Beschleunigung der Verfahren im Zusammenhang mit der Anbringung bzw. dem Aufstellen von Sonnenkollektoren bzw. Photovoltaikanlangen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Punkte:
Ausweitung der bewilligungs- und anzeigefreien Anlagen auf 100 m2 statt bisher höchstens 20 m2 Fläche (Z 29 und 30);
Ausnahme für schräg a...