BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 26 Energieausweisdatenbank
Erläuterungen
EB 2024/73: Ein wesentlicher Grundsatz bei der Erlassung des Tiroler Digitalisierungsgesetzes 2023 war die Einführung des once-only Prinzips. Darunter versteht man die Verpflichtung der Behörden zum Abruf von Daten, die in einem ihnen zugänglichen Register vorhanden sind. Nach § 23 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2022 haben die Aussteller von Energieausweisen diese in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Nunmehr soll daher durch eine Ergänzung (§ 31 Abs. 3) die bisherige Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises entfallen und stattdessen eine Abfrageverpflichtung für die Baubehörden geschaffen werden. Die Ermächtigung der Baubehörden, auf die Energieausweisdatenbank im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches zuzugreifen, soll im Abs. 5 näher konkretisiert werden. Im Abs. 6 kann deshalb die Wortfolge „den Baubehörden zur Verfügung zu stellende“ entfallen.
EB 2021/165: Zur Verbesserung der Kontrolle im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/844, mit der die Richtlinie 2010/31 EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geändert wird, soll von einem Kontrollsystem für Energieausweise, mit dem auch bereits statistisch signifikante Ergebnisse gewonnen werden konnten, n...