BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52a Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten
Erläuterungen
EB 2025/72: Auf Grund der Differenzierung der Genehmigungsverfahren innerhalb und außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art. 16a und 16b der RED III-Richtlinie) ist eine entsprechende Anpassung der Überschrift des § 52a im Hinblick auf den neu eingefügten § 52b (Z 16) erforderlich.
EB 2024/73 [mit der Novelle LGBl 2025/72 wurde der vormalige § 52b zum § 52c umnummeriert; siehe oben]: Mit diesen Regelungen sollen im Bewilligungsverfahren nach § 32, im Bewilligungsverfahren nach § 52b Abs. 1, im Anzeigeverfahren nach § 30 und im Anzeigeverfahren nach § 52b Abs. 2 die besonderen Verfahrensregelungen nach den Art. 16 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8, Art. 16b Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 und 2 der der RED III RL umgesetzt werden. Zur näheren Darstellung kann diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 1 Z 12 verwiesen werden.
Durch Abs. 1 soll Art. 16 Abs. 1 der RED III RL umgesetzt werden, durch Abs. 2 soll Art. 16 Abs. 2 der RED III RL umgesetzt werden, durch Abs. 3 soll Art. 16b Abs. 1 der RED III RL umgesetzt werden, durch Abs. 4 ...