BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 57 Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen
Erläuterungen
Abs 1
EB 1998/15 [der vormalige § 46 ist nunmehr § 57 TBO 2022]: § 46 des Entwurfes regelt das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes teilweise neu. Das Verfahren zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Abs. 1 ist der allgemeinen Regelung des § 37 Abs. 2 nachgebildet. Dementsprechend darf ein Entfernungsauftrag erst dann erfolgen, wenn eine behördlich gesetzte Nachfrist ungenützt verstrichen ist oder die betreffende Werbeeinrichtung untersagt wurde.
Abs 2
EB 1998/15: Die Setzung einer solchen Nachfrist entfällt naturgemäß im Falle der nicht rechtzeitigen Entfernung von Werbeeinrichtungen nach § 45 Abs. 2 lit. b und c, weshalb diesbezüglich ohne einen entsprechenden Zwischenschritt ein Entfernungsauftrag zu ergehen hat (Abs. 2). Gleich geblieben ist dagegen die subsidiäre Verantwortlichkeit des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
Abs 3
EB 1998/15 [der vormalige § 46 ist nunmehr § 57 TBO 2022]: Ebenso entspricht die in den Abs. 3 und 4 geregelte Befugnis der Baubehörden zur sofortigen Entfernung von Werbeeinrichtungen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage.
EB 1974/42 [der vormalige § 45 is...