BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
Erläuterungen
Abs 1
EB 1998/15: § 42 der Tiroler Bauordnung, der die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke im Zuge der Bauausführung regelt, hat sich grundsätzlich bewährt. Diese Bestimmung soll daher beibehalten und entsprechend den bei der Vollziehung gewonnenen praktischen Erfahrungen adaptiert werden.
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist die Möglichkeit der Benützung von Nachbargrundstücken nur zur Errichtung einer baulichen Anlage und zur Beseitigung eines Baugebrechens vorgesehen. Damit ist zumindest zweifelhaft, ob eine solche Benützung auch zum Zweck der Durchführung bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die dem späteren Entstehen von Baugebrechen verbeugen sollen, in Betracht kommt. Der nunmehrige § 34 Abs. 1 stellt dies ausdrücklich sicher. Nach der bisherigen Rechtslage können auf den Nachbargrundstücken weiters keine Grabungen durchgeführt sowie Verankerungen und Stützelemente und dergleichen angebracht werden. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist jedoch vielfach unbedingt notwendig, um insbesondere bei Bauführungen in bereits bebauten Gebieten oder bei einer Verbauung von Hanglagen wirksame Maßnahmen zum Schutz des umgebend...