BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 52 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Erläuterungen
EB 2003/89 [der vormalige § 43 ist nunmehr § 52 TBO 2022]: Da sich die Unzulässigkeit des Abbruchs von charakteristischen Gebäuden nach dem nunmehrigen System, das - wie dargelegt - für diese Gebäude statt des Anzeigeverfahrens ein unmittelbar kraft Gesetzes wirkendes Abbruchverbot vorsieht, nicht mehr in einer bescheidmäßigen Untersagung des Abbruchs manifestiert, musste auch das verwaltungspolizeiliche Instrumentarium in der Weise angeglichen werden, dass der (verbotene) Abbruch eines charakteristischen Gebäudes per se zu einem Wiederherstellungsauftrag und gegebenenfalls auch zu einem Einstellungsauftrag führt (§ 43 Abs. 1, 2 und 3, deren erster Satz jeweils in diesem Sinn ergänzt wurde).
Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude entgegen dem - nunmehr auch in diesem Fall unmittelbar kraft Gesetzes wirkenden - Verbot des § 40 Abs. 5 in der Fassung der Z. 4 abgebrochen, so hat die Behörde nach § 43 Abs. 2 erster Satz mit einem Einstellungauftrag vorzugehen. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist dann jedoch ausschließlich eine Sache der Denkmalschutzbehörde, weshalb die Möglichkeit eines baurechtlichen Wiederherstellungsauftrages nach...