BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 73 Gänzliche Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof
Erläuterungen
EB 2019/110: Diese Bestimmung ist neu und regelt das Verfahren zur Wiedererlassung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes im Fall einer gänzlichen Aufhebung der betreffenden Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof. Hierbei wird zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden. Ist die Aufhebung erfolgt, weil die betreffende Verordnung zur Gänze einer gesetzlichen Deckung entbehrte oder von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (Art. 139 Abs. 3 Z 1 bzw. 2 B-VG), so ist das gesamte Verfahren, gegebenenfalls einschließlich der Umweltprüfung zu wiederholen. Ist die Aufhebung dagegen aufgrund eines Kundmachungsmangels erfolgt (Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG), so soll das - vom Verfassungsgerichtshof unbeanstandet gebliebene - Verfahren nicht wiederholt werden müssen, sondern der Verordnungsbeschluss ohne die Neudurchführung des Verfahrens gefasst werden können.