BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 102 Befreiung von Abgaben und Gebühren
Anmerkung
1) Es besteht eine Befreiung für landesrechtlich geregelte Gebühren und Verwaltungsabgaben. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Befreiung von der Grunderwerbsteuer (§ 3 Abs 1 Z 5 GrEStG) und der Immobilienertragsteuer (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Teilstrich EStG) hingewiesen werden.