BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 106 Zusammensetzung des Kuratoriums, Bestellung der Mitglieder
Erläuterungen
EB 2019/122: Im Übrigen sollen die Bestimmungen über den Tiroler Bodenfonds überall dort in zeitgemäßer Form aktualisiert werden, wo sich dies aufgrund der Erfahrungen der Praxis in den vergangenen Jahren als zweckmäßig herausgestellt hat (vgl. die §§ 98 ff; Art. I Z 19 bis 25). [...]
Im § 100 [§ 105 idgF] entfällt angesichts dessen, dass dem Tiroler Bodenfonds Rechtspersönlichkeit zukommt, kraft deren er seine Büroorganisation aus eigenem gestalten kann, die im bisherigen Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung einer Geschäftsstelle. Weiters wird klargestellt, dass der Tiroler Bodenfonds zur Besorgung seiner Aufgaben selbst Bedienstete anstellen kann; er hat aber weiterhin die Möglichkeit, sich hierzu dienstzugeteilter Landesbediensteter zu bedienen (Abs. 5 erster Satz). Ausdrücklich vorgesehen wird ferner, dass der Tiroler Bodenfonds administrative Belange, wie die Führung der Buchhaltung oder den EDV-Betrieb, an Dritte auslagern kann (Abs. 5 zweiter Satz) Im Übrigen entspricht der § 100 im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (Z 21).
EB 2023/63: Dem Tiroler Bodenfonds sind Landesbedienstete zur...