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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 90 Rechte an Grundstücken

Fabian Perfler

Anmerkungen

1) In Abs 1 wird der Grundsatz festgelegt, dass mit den umzulegenden Grundstücken verbundene dingliche und persönliche Rechte erlöschen. An deren Stelle treten die zugewiesenen Grundstücke bzw zuerkannten Geldabfindungen und Vergütungen.

2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, sind sie im Umlegungsbescheid entschädigungslos aufzuheben. Hinsichtlich allenfalls aufrechterhaltener Rechte ist zu bestimmen, welche Grundstücke sie belasten. Ergeben sich durch die Aufrechterhaltung (nicht durch die Aufhebung) Wertverschiebungen, sind Geldabfindungen vorgesehen (Abs 2).

3) In Abs 3 ist, vergleichbar zu § 89 Abs 4, vorgesehen, dass Grundeigentümer diesbezüglich auch privatautonome Vereinbarungen treffen können, wobei solche Vereinbarungen die Erzielung des Umlegungszweckes nicht behindern und nicht in die Rechtsstellung der (anderen) Parteien eingreifen dürfen.

4) Die Umlegungsbehörde hat in Abstimmung mit der Agrarbehörde Maßnahmen zu ergreifen, dass agrarische Rechte möglichst aufgehoben oder dergestalt geändert werden, dass sie die Errei...

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