BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 48 Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht
Erläuterungen
EB 2011/48: In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in den Fällen von Baugebrechen oder einer Gefährdung durch Naturkatastrophen zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Benutzer der betroffenen baulichen Anlage nicht immer notwendig ist, deren Räumung zu verfügen. Auch kommt eine Räumung in erster Linie bei Gebäuden in Betracht. Wenn zur Gefahrenabwehr gelindere Mittel, wie etwa die Anbringung von Absperrungen oder von Absicherungen, ausreichen bzw. nur solche Mittel in Betracht kommen, soll künftig mit solchen Maßnahmen vorgegangen werden können. Damit wird nicht zuletzt auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen Rechnung getragen.
EB 1974/42: § 44 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung enthält die Regelung der Befugnis des Bürgermeisters in Notstandsfällen. Diese Bestimmung, die für Gefahren aller Art vorgesehen ist, soll im § 47 durch die Eröffnung der Möglichkeit, besondere baupolizeiliche Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben, ergänzt werden. Im Sinne der Rechtsprechung liegt das Wesen einer solchen notstandspolizeilichen Maßnahme darin, daß Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines ...