BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 22 Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
Anmerkung
1) Mit der Verordnung LGBl 2017/51 hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 22 Abs 6 erstmalig eine Durchführungsverordnung erlassen, mit der eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen festgelegt wurde. In dieser Verordnung finden sich neben Normen zur Einberufung des Raumordnungsbeirates, zur Beschlussfähigkeit und zur Form der Niederschrift auch Regelungen dazu, wie die Beratung und das Abstimmverhalten des Raumordnungsbeirates ablaufen.