BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 60 Antennentragmasten
Erläuterungen
Abs 1
EB 2020/124: Die Aufnahme von Regelungen über das Verbot des Abbruchs von charakteristischen Gebäuden und über die Bewilligung für den Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden im Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 machen eine entsprechende Anpassung der Tiroler Bauordnung 2018 in den §§ 49 Abs. 1, 49 Abs. 3 bis 5, 56 Abs. 1 und 6 sowie in § 60 Abs. 1 erforderlich. Außerdem sollen Zitatanpassungen und eine Richtigstellung eines Zitates erfolgen.
EB 2003/89: Vergleichbar der Z. 8 für Werbeeinrichtungen wird auch für Antennentragmasten klargestellt, dass eine Anzeigepflicht nach der Tiroler Bauordnung 2001 für Anlagen in Schutzzonen, die einer Bewilligung nach dem neuen Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 bedürfen, nicht besteht.
Abs 3
EB 2023/85: Nach der geltenden Rechtslage sind Verordnungen über Bausperren an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, während zweier Wochen und, sofern sie Landesstraßen betreffen, überdies im Bote für Tirol kundzumachen. Künftig soll auf die verbindliche Vorgabe des Kundmachungsorgans verzichtet werden, weil sich dieses ohnedies aus den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetze...