BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 47 Baugebrechen
Erläuterungen
EB 2016/94: In Fällen, in denen ein Superädifikatsberechtigter nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann oder er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden kann, soll [laut § 46 Abs 8] künftig der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes herangezogen werden können. Gleiches soll für die Pflicht zur Behebung von Baugebrechen gelten. Diese Ergänzung orientiert sich an bestehenden Regelungen insbesondere in Zusammenhang mit Altlasten. Da der Grundeigentümer regelmäßig Kenntnis hat, wer an seiner Fläche Rechte besitzt, und üblicherweise für die Rechtseinräumung auch entgolten wird, erscheint es sachlich gerechtfertigt, ihn auch als subsidiär Verpflichteten gegenüber der Behörde vorzusehen.
EB 2011/48: Die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung des Auftrages zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage wird erweitert. Bei nicht behebbaren Baugebrechen besteht die Verpflichtung, einen gänzlichen oder teilweisen Abbruch der baulichen Anlage anzuordnen, nicht nur wie bisher im Fall einer Gefahr fü...