BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 67 Strafbestimmungen
Erläuterungen
EB 1974/42 [der vormalige § 53 TBO 1974 ist nunmehr § 67 TBO 2022]: In der Strafbestimmung werden die einzelnen strafbaren Tatbestände ausdrücklich angeführt. Damit wird der in der Judikatur an eine Strafbestimmung gestellten Forderung, daß der Gesetzgeber klar und unmißverständlich auszusprechen hat, welche Verhaltensweisen er unter Strafsanktion stellen will, entsprochen. § 53 enthält daher auch nicht die in älteren Gesetzen übliche Blankettstrafnorm, in der zum Ausdruck gebracht wird, daß die Zuwiderhandlung von Bestimmungen dieses Gesetzes strafbar ist. Daraus ergibt sich, daß Strafen nicht verhängt werden dürfen, wenn kein im § 53 ausdrücklich angeführter Tatbestand erfüllt ist. In der Beschränkung der Straftatbestände kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber in erster Linie nicht die Strafe, sondern vielmehr die Erlassung entsprechender baupolizeilicher Aufträge und deren Vollstreckung als das geeignete Mittel ansieht, die dem öffentlichen Interesse dienenden Bestimmungen durchsetzen zu können. Bisher hat sich die Tätigkeit der Behörde bei der Verletzung von baurechtlichen Vorschriften auf eine mehr oder minder strenge Bestrafung beschränkt, und für den...