BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 23 Bildung von Planungsverbänden, Förderung
Erläuterungen
EB 2005/35: Die neuen Planungsverbände sind Gemeindeverbände im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung 2001. Um eine landesweite Organisation sicherstellen zu können, die wiederum Voraussetzung für eine einheitliche Einbindung aller Gemeinden des Landes in die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung ist, müssen diese durch Verordnung der Landesregierung gebildet werden. Als Vorbild dienen insbesondere die in Salzburg seit Jahren bereits bestehenden Planungsverbände.:
Würde man die Gründung der Gemeindeverbände von einem freiwilligen Zusammenschluss der jeweiligen Verbandsgemeinden abhängig machen, so könnte eine den raumordnerischen Gesichtspunkten widersprechende Abgrenzung einzelner Verbandsgebiete nicht ausgeschlossen werden. Wie vorhin bereits erwähnt, wäre auch nicht gewährleistet, dass alle Gemeinden Tirols einem Planungsverband angehören und auf diese Weise an der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung mitwirken können.
Die Abgrenzung der Verbände, die selbstverständlich in enger Abstimmung mit den jeweils betroffenen Gemeinden vorgenommen werden soll, erfolgt im Wesentlichen nach jenen allgemeinen Kriter...