BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 29a Kostenbeiträge
Erläuterungen
EB 2011/47: Diese Bestimmung regelt die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungsplanung und der Bebauungsplanung neu. Die Regelung über die Beiträge zu den Kosten der Flächenwidmungsplanung im Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 29 Abs. 6. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach dem neuen § 68a Abs. 2 (Z. 89) den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt wird, die für die Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlichen digitalen Daten auf der Grundlage entsprechender Verträge von der Landesregierung erstellen zu lassen. Da dies für die Gemeinden regelmäßig kostengünstiger sein wird, soll auch der vom Grundeigentümer zu leistende teilweise Kostenersatz gegebenenfalls geringer ausfallen. Erreicht werden soll dies durch eine entsprechende Staffelung des Beitragssatzes.
Die Beiträge zu den Kosten der Bebauungsplanung werden dagegen neu geregelt (Abs. 2). Nach dem bisherigen § 29 Abs. 7 errechnet sich der Kostenbeitrag ausgehend von der Baumasse des betreffenden Bauvorhabens, die mit dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Beitragssatz zu multiplizieren ist. Gegen diese Lösung spricht, dass das Ausmaß des Planungsaufwand...