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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 93 Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet

Fabian Perfler

Erläuterungen

EB 2019/110: Mit diesen Bestimmungen werden jene Regelungen getroffen, die durch die Neueinführung der befristeten Widmung von Bauland (§ 37a; Z 18) im Bereich der Baulandumlegung erforderlich sind. Grundsätzlich sollen vor Rechtskraft des Umlegungsbescheides keine neuen befristeten Widmungen festgelegt werden dürfen, um den Wert der eingebrachten Grundstücke nicht zu verändern. Ob einem Grundeigentümer unbefristet oder befristet gewidmete Grundstücke zuzuweisen sind, soll davon abhängen, ob die von ihm eingebrachten Grundstücke überwiegend unbefristet oder befristet gewidmet sind. Hierzu ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides der Flächenwidmungsplan entsprechend zu ändern, indem alle Baulandwidmungen im Umlegungsgebiet entsprechend neu festgelegt werden. Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass der Lauf der Bebauungsfrist einheitlich mit dem Inkrafttreten des geänderten Flächenwidmungsplanes beginnt, was deshalb gerechtfertigt ist, weil die Bebaubarkeit der Grundstücke zumindest überwiegend erst durch die Baulandumlegung hergestellt wird. Dies soll gleichermaßen für den Fall des Zustan...

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