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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 59 Baufluchtlinien, Baugrenzlinien

Johannes Augustin

Erläuterungen

EB 1983/88: Die derzeitige Bestimmung des § 22 Abs. 4 geht von der Rechtslage der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes noch in Geltung gestandenen alten Tiroler Landesbauordnung aus. Diese Bestimmung stellt daher hinsichtlich der Festlegung der Baufluchtlinien noch auf die Gebäudeabstände ab. Da die neue Tiroler Bauordnung grundsätzlich nicht mehr von den Gebäudeabständen, sondern von den Abständen gegenüber den Grundstücksgrenzen ausgeht, muß die Bestimmung des § 22 Abs. 4 entsprechend angepaßt werden

EB 2001/73: Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit der Festlegung von Baugrenzlinien in der Weise beschränkt, dass dadurch gegenüber bebaubaren Grundstücken die Mindestabstände von 3 bzw. 4 m nach § 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 nicht unterschritten werden dürfen. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass die seit dem gegebene Möglichkeit, durch Baugrenzlinien generell auch geringere als die in der Tiroler Bauordnung 1998 vorgesehenen Grenzabstände zu ermöglichen, zu unbefriedigenden Ergebnissen insbesonders aus der Sicht des Brandschutzes geführt hat. Es wird daher teilweise wieder auf die Rechtslage, wie sie vor diesem Zeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung bestanden hat, zurückgegriffen (danach durften allerdings die für das jeweilige Bauvorhaben konkret erforderlichen Mindestabstände gegenüber bebaubaren Grundstücken nicht unterschritten werden). Die Beachtung der Erfordernisse des Orts- und Straßenbildes sowie des Brandschutzes bei der Festlegung von Baugrenzlinien wird der Gemeinde nunmehr ausdrücklich aufgetragen.

Neu ist weiters die Möglichkeit der Ausweisung zwingender und nach Geschossen beliebig gestaffelter Baugrenzlinien. Bisher war eine Staffelung nur in Form der getrennten Festlegung für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen zulässig. Gesetzestechnisch wird dies durch eine Verweisung auf die korrespondierenden Bestimmungen hinsichtlich der Baufluchtlinien erreicht.

EB 2011/47: Baugrenzlinien können auch festgelegt werden, um eine Bebauung von partiell durch Naturkatastrophen bedrohten Grundflächen zu ermöglichen. In diesem Fall ist es mitunter aber notwendig, jenseits der Baugrenzlinien bauliche Maßnahmen hintanzuhalten, die nach den baurechtlichen Vorschriften an sich dort zulässig wären. Dies soll durch eine entsprechende Zusatzfestlegung im Bebauungsplan ermöglicht werden.

EB 2016/93: Künftig soll das planerische Mittel der Festlegung von Baufluchtlinien und Baugrenzlinien auf von Naturgefahren bedrohten Grundflächen eingesetzt werden können, um eine Bauführung, welche die grundlegenden Erfordernisse der Benutzersicherheit garantiert, gewährleisten zu können; bei durch Hochwasser gefährdeten Flächen soll auf diese Weise auch die Freihaltung wesentlicher Hochwasserabflussbereiche und -rückhalteräume ermöglicht werden. Baugrenzlinien sollen weiters auch eingesetzt werden können, um ökologisch besonders wertvolle Flächen von einer Bebauung freizuhalten, sodass diese in ihrer Funktion erhalten bleiben.

EB 2023/63: Im Sinn einer besseren Übersicht werden die vergleichsweise umfangreichen Regelungen über Baufluchtlinien und Baugrenzlinien, die bisher in jeweils einem Absatz enthalten sind, geteilt. Die allgemeinen Regelungen über Baufluchtlinien finden sich weiterhin im Abs. 2, jene über die Baugrenzlinien im nunmehrigen Abs. 4. Jeweils einem eigenen neuen Absatz Vorbehalten werden die einschlägigen Regelungen für durch Naturgefahren gefährdete Grundflächen bzw. Bereiche. Die diesbezüglichen Regelungen über Baufluchtlinien finden sich im nunmehrigen Abs. 3, jene über Baugrenzlinien im nunmehrigen Abs. 5. Die im bisherigen Abs. 3 mitenthaltenen Regelungen betreffend die Festlegung von Baugrenzlinien zur Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen finden sich im nunmehrigen Abs. 6.

Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren soll es wie bisher möglich sein, an sich nach § 5 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung vor den Baufluchtlinien zulässige Bauvorhaben auszuschließen. Künftig sollen aber Vordächer, sofern diese einen Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin aufweisen, jedenfalls zulässig sein. Dieser Mindestabstand gewährleistet, dass zum einen keine zusätzliche Gefahrensituation entsteht und zum anderen Rettungs- und Aufräumungsarbeiten nicht behindert werden. Auch die Errichtung von Zufahrten soll möglich sein, weil dies den maßgebenden Schutzzielen ebenfalls nicht zuwiderläuft. (Abs. 3 letzter Satz).

Aus demselben Grund sollen Zufahrten sowie Vordächer mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren auch vor den Baugrenzlinien errichtet werden dürfen.

EB 2025/6: Bei absoluten Baugrenzlinien im Zusammenhang mit Gefährdungen durch gravitative Naturgefahren ist bereits nach der geltenden Rechtslage die Errichtung von Zufahrten möglich. Nunmehr soll bei der Festlegung von Baufluchtlinien und Baugrenzlinien auch die Errichtung von unterirdischen baulichen Anlagen möglich sein, wenn diese befahrbar sind. Dadurch scheint die freie Zugänglichkeit zur Gefahrenquelle weiterhin jedenfalls gewährleistet.

Anmerkungen

1) Allgemeine Differenzierung: Während die gemäß § 56 Abs 1 obligatorisch festzulegenden Baufluchtlinien (Abs 1, 2 und 3) straßenseitig gelegene Linien darstellen, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird, definieren die fakultativ festzulegenden Baugrenzlinien (Abs 4, 5 und 6) die Abstandsregelung zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen sind.

Wie der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, liegt es dabei im Planungsermessen der Gemeinde, wenn im Bebauungsplan entlang der festgelegten Verkehrsfläche die Bebauung durch Festlegung einer Baufluchtlinie unter Berücksichtigung des Bestandes nach Möglichkeit ferngehalten wird ().

2) Auswirkung von Baugrenzlinien auf das Bauvorhaben: Gemäß § 59 Abs 4 dürfen im Rahmen von Baugrenzlinien gegenüber bebaubaren Grundstücken nur größere Abstände als die Mindestabstände von 3 bzw 4 m (§ 6 Abs 1 TBO 2022) und gegenüber nicht bebaubaren Grundstücken größere oder kleinere Abstände als diese Mindestabstände festgelegt werden. Die Mindestabstände des § 6 Abs 1 TBO 2022 kommen nur dann zur Anwendung, wenn nicht im Rahmen eines Bebauungsplans Baugrenzlinien festgelegt wurden (vgl ).

Die von § 59 Abs 4 getroffene Differenzierung zwischen bebaubaren und nicht bebaubaren Grundstücken, für die auch kleine Abstände als die Mindestabstände nach § 6 TBO 2022 festgelegt werden dürfen, wurde vom LVwG Tirol im Falle des Nichtbestehens eines Bebauungsplans auch bereits analog auf Konstellationen übertragen, in welchen ein Baugrundstück an nicht bebaubare Grundstücksstreifen angrenzt, die einer (Zufahrts-)Straße ähneln, aber keine Verkehrsflächen iSd § 5 sind, angewendet und für die Bestimmung des Mindestabstandes zu derartigen „Fahnengrundstücken“ anstatt auf § 6 auf § 5 TBO 2022 zurückgegriffen (LVwG Tirol , LVwG-2017/22/0613).

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