BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 59 Baufluchtlinien, Baugrenzlinien
Erläuterungen
EB 1983/88: Die derzeitige Bestimmung des § 22 Abs. 4 geht von der Rechtslage der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Raumordnungsgesetzes noch in Geltung gestandenen alten Tiroler Landesbauordnung aus. Diese Bestimmung stellt daher hinsichtlich der Festlegung der Baufluchtlinien noch auf die Gebäudeabstände ab. Da die neue Tiroler Bauordnung grundsätzlich nicht mehr von den Gebäudeabständen, sondern von den Abständen gegenüber den Grundstücksgrenzen ausgeht, muß die Bestimmung des § 22 Abs. 4 entsprechend angepaßt werden
EB 2001/73: Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit der Festlegung von Baugrenzlinien in der Weise beschränkt, dass dadurch gegenüber bebaubaren Grundstücken die Mindestabstände von 3 bzw. 4 m nach § 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 nicht unterschritten werden dürfen. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass die seit dem gegebene Möglichkeit, durch Baugrenzlinien generell auch geringere als die in der Tiroler Bauordnung 1998 vorgesehenen Grenzabstände zu ermöglichen, zu unbefriedigenden Ergebnissen insbesonders aus der Sicht des Brandschutzes geführt hat. Es wird daher teilweise wieder auf die Rechtslage, wie sie vor diesem Zeitpunkt aufgrund der seinerzeitigen bestanden hat, zurückgegriffen (danach durften allerdings die für das jeweilige Bauvorhaben konkret erforderlichen Mindestabstände gegenüber bebaubaren Grundstücken nicht unterschritten werden). Die Beachtung der Erfordernisse des Orts- und Straßenbildes sowie des Brandschutzes bei der Festlegung von Baugrenzlinien wird der Gemeinde nunmehr ausdrücklich aufgetragen.