BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 59 Schutz des Orts- und Straßenbildes
Erläuterungen
Abs 1
EB 1998/15: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem § 46a der geltenden Tiroler Bauordnung. Demnach sind Grundflächen innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, derart zu erhalten, daß das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Der Entwurf schränkt die Erhaltungspflicht somit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, wonach jede Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zu unterbleiben hat, ein. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß im Rahmen der gegenständlichen allgemeinen Erhaltungspflicht keine strengeren Voraussetzungen als für die Zulässigkeit von Bauvorhaben gelten sollen. Auf die diesbezüglich grundlegende Bestimmung des § 16 Abs. 3 des Entwurfes, der auch die Sonderbestimmungen des § 45 Abs. 3 und des § 47 Abs. 3 dritter Satz nachgebildet sind, wird hingewiesen.
EB 1989/10: Die Abs. 1 und 3 entsprechen den bisherigen Abs. 1 und 2.
Abs 2
EB 1989/10: Die Bestimmung des Abs. 2 ist neu. Nach der derzeitigen Rechtslage kann im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz nicht dagegen eingeschritten werden. Diese Lücke soll nunmehr gesch...