BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 64 Dingliche Wirkung
Erläuterungen
EB 2013/130: Es liegt auf der Hand, dass in jenen Fällen, in denen Bescheiden von Verwaltungsbehörden dingliche Wirkung zukommt, dies auch für entsprechende (Beschwerde-)Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts der Fall sein soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit scheint es zumindest zweckmäßig, dies ausdrücklich klarzustellen.
EB1998/15: Diese Bestimmung stellt die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ohnehin ergebende „in rem“ Wirkung baubehördlicher Bescheide klar.
EB 1989/10: Diese Bestimmung wird in zweifacher Hinsicht ergänzt. Nach der derzeitigen Fassung wird nur bezüglich des Grundeigentümers eine dingliche Wirkung (in rem) baubehördlicher Bescheide normiert. Nun ist zwar der Grundeigentümer meist mit dem Hauseigentümer (Eigentümer der baulichen Anlage) identisch, doch gibt es Fälle, in denen dies nicht zutrifft, nämlich im Falle eines Baurechtes. Dem trägt die Ergänzung Rechnung, daß die aus Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten auch auf den Rechtnachfolger im Baurecht übergehen. In der Praxis sind wiederholt Zweifel darüber entstanden, ob auch die Rechtswirkungen aus Abgabenbescheiden (Ausgleich...