BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 29a Elektronische Einbringung
Erläuterungen
EB 2023/85: § 29a soll Erleichterungen in Zusammenhang mit elektronischen Eingaben bringen, als der Behörde die Möglichkeit gegeben wird, in begründeten Fällen physische Ausfertigungen vom Antragsteller zu verlangen. Abgesehen von der Prüfung des Teilnehmerverzeichnisses in Zusammenhang mit der Zustellung (§ 29a Abs. 1) kann dies etwa bei umfangreichen Planunterlagen der Fall sein, wenn diese nicht elektronisch empfangen oder weiterverarbeitet werden können oder für eine mündliche Bauverhandlung vor Ort benötigt werden und von der Behörde nicht anders zur Verfügung gestellt werden können.
Hinsichtlich der physischen Einbringung ändert sich insofern nichts, als die Beilagen wie bisher in zweifacher Ausfertigung beizubringen sind. Lediglich von der Vorlage in dreifacher Ausfertigung in den § 29 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 soll abgesehen werden, da wegen des Entfalls der Auflage auf der Baustelle die zweifache Ausfertigung künftig auch in diesen Fällen ausreicht. Dies betrifft auch die Änderung der Bestimmungen über die Zustellung in § 34 Abs. 9.
Elektronische Anbringen sind ebenso wie physische Anbringen verfahrensrechtlich, schriftliche Anbring...