BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 58 Straßenfluchtlinien
Erläuterungen
EB 1993/81: Diese Bestimmungen betreffen die einzelnen Bebauungsplanfestlegungen. Sie entsprechen im Wesentlichen den bezüglichen Bestimmungen des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, sodaß auf sie hier nicht näher eingegangen werden soll. Auf die im § 58 Abs. 3 vorgesehene Einlösungspflicht der Gemeinde hinsichtlich der von den Straßenfluchtlinien umfaßten Grundflächen wurde bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 54 eingegangen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Anmerkungen
1) Als verpflichtende Festlegung grenzen die im Bebauungsplan festzulegenden Straßenfluchtlinien die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.
2) § 58 Abs 2 sieht vor, dass die Straßenfluchtlinien unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen sind. Diese Rechtslage bedingt, dass bereits im Stadium der Bebauungsplanung die jeweiligen rechtlichen und technischen Anforderungen an öffentliche Straßen im Detail berücksichtigt werden. Dabei ist etwa scho...