BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 86 Einbeziehen und Ausscheiden von Grundstücken
Anmerkungen
1) Nachträgliche Änderungen des Umlegungsgebietes: Ergibt sich nachträglich, dass die Einbeziehung weiterer Flächen in das Umlegungsverfahren oder die Ausscheidung von Flächen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist, ist eine entsprechende Verordnung auf Einbeziehung oder Ausscheidung zu erlassen (Abs 1). Es wird ausreichen, dass diese Maßnahme zur Erreichung des Zweckes sinnvoll erscheint (vgl auch Schwaighofer, § 77 TROG Rz 1), nicht erforderlich ist, dass ohne die Maßnahme der Zweck gar nicht zu erreichen wäre. Unzulässig ist die Einbeziehung oder Ausscheidung aber jedenfalls dann, wenn dadurch Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären (Abs 2).
2) Kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einbeziehung bzw Ausscheidung von Grundstücken: Wie der VfGH zum seinerzeitigen Tiroler Flurverfassungslandesgesetz ausgesprochen hat (, V 44/77), liegt die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet auch dem den Besitzstandsausweis betreffenden Bescheid zugrunde und ist von dessen Rechtskraft in einer Weise mitumfasst, dass die Frage der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusam...