BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 121 Bestehende Bebauungspläne
Anmerkungen
1) Mit der am in Kraft getretenen Änderung des TROG 2006, LGBl 2011/47, wurde die Bebauungsplanung neu geregelt und wurden für bestehende Bebauungspläne sowie einzelne bestehende Festlegungen entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen. So wurden gemäß § 112 Abs 7 TROG 2006, LGBl 2011/47, die am bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne übergeführt und gilt daher auch der gegenständliche allgemeine und ergänzende Bebauungsplan seither als Bebauungsplan im Sinne des § 54. Des Weiteren sind am gemäß § 112 Abs 3 TROG 2006, LGBl 2011/47, sowohl die Festlegungen der Geschossflächendichten (Mindest- und Höchstgrenzen) als auch die Festlegung der Anzahl der Vollgeschosse (Höchstgrenze) in diesem Bebauungsplan außer Kraft getreten.
2) Mit sind nach § 112 Abs 7 vorletzter Satz TROG 2006, LGBl 2011/47, nur die bereits am bestehenden allgemeinen Bebauungspläne außer Kraft getreten, die nicht um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs 1 ergänzt wurden.
3) Da die am bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bereits seit dem als Bebauungspläne im Sinne des §...