BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 4 Koordinierung
Erläuterungen
EB 1983/88: Die Neufassung des Abs. 1 soll zu einer stärkeren Berücksichtigung von Entwicklungsprogrammen bei der Erlassung anderer Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen führen. Nach dem derzeitigen Abs. 1 müssen Verordnungen nur mit den - eher allgemein formulierten - Zielen der überörtlichen Raumordnung nach § 1 im Einklang stehen. Nach der vorgesehenen Neufassung des Abs. 1 hingegen ist auf die konkreten Festlegungen in einem Entwicklungsprogramm Bedacht zu nehmen.
Der neue Abs. 2 wird gegenüber der derzeitigen Fassung nur in sprachlicher Hinsicht geringfügig geändert.
EB 2011/47: § 4 (Z. 2) entspricht dem bisherigen § 16, der aus systematischen Gründen vorgezogen wird. Neu ist die ausdrückliche Erwähnung, dass bei Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes auch auf Raumordnungspläne Bedacht zu nehmen ist (Abs. 2).
EB 2016/93: Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Regionalprogramme und Regionalpläne, die ihrer Rechtsnatur nach Raumordnungsprogramme bzw. Raumordnungspläne sind, im Rahmen der Koordinierung beachtlich sind. Am Umfang der Koordinierung tritt dadurch keine Änderung ein.