BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 32 Änderung
Erläuterungen
EB 1993/81: Abs. 1 regelt jene Gründe, bei deren Vorliegen das örtliche Raumordnungskonzept zwingend zu ändern ist. Vergleichbar den Raumordnungsprogrammen auf überörtlicher Ebene muß eine solche Verpflichtung bei einer Änderung der dem örtlichen Raumordnungskonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten bestehen, wobei die Ziele der örtlichen Raumordnung den Prüfmaßstab darstellen (lit. a). Da die örtliche Raumordnung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satz im Einklang mit bestehenden Raumordnungsprogrammen zu erfolgen hat, muß das örtliche Raumordnungskonzept weiters dann geändert werden, wenn dies zur Vermeidung von Planungswidersprüchen dazu erforderlich ist. Sonstige raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes können jedoch nicht vorweg den Vorrang vor Planungen der Gemeinde für sich in Anspruch nehmen. Eine Änderungsverpflichtung besteht diesbezüglich daher nur, wenn - auf Grund der überwiegenden Interessenlage - der Planung oder Maßnahme des Landes der Vorrang zukommt (lit. b). Die Änderungspflicht nach lit. c trägt schließlich der sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden verfassungsrechtlichen Berücksichtigungspflicht hinsichtlich ...