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BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

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Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 74 Änderungsvorschlag, Planungsgespräch

Eduard Wallnöfer

Erläuterungen

EB 2016/93: Künftig sollen die Grundeigentümer stärker in das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebunden werden. Änderungsvorschläge werden vielfach derzeit schon von den betroffenen Grundeigentümern an die Gemeinde herangetragen. Solche Änderungsvorschläge sind bisher aber für die Gemeinde völlig unverbindlich, sie lösen in keiner Weise eine Handlungspflicht aus. Künftig soll nach dem Vorbild des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes in solchen Fällen der Änderungsvorschlag innerhalb von drei Monaten in einem verpflichtenden Planungsgespräch mit dem betreffenden Grundeigentümer zu erörtern sein, es sei denn, dass der Gemeinderat mit dem Fall bereits befasst wurde. Wird innerhalb von sechs Monaten, wiederum vom Zeitpunkt des Einlangens an gerechnet, kein Änderungsverfahren eingeleitet, so hat der Bürgermeister dem betroffenen Grundeigentümer die Gründe hierfür mitzuteilen. Der Grundeigentümer kann dann innerhalb von zwei Monaten die Befassung des Gemeinderates mit dem Änderungsvorschlag verlangen, was eine Handlungspflicht des Gemeinderates auslöst. Dieser muss dann nämlich innerhalb von sechs Monaten entweder ein ...

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