BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 87 Verkehrsflächen und sonstige Anlagen
Anmerkungen
1) Äquivalenzprinzip: Während Abs 1 die innere Erschließung des Umlegungsgebietes betrifft, regelt Abs 2 die Aufbringung von Haupterschließungsflächen. Zur Sicherstellung, dass jeder Grundeigentümer seinem Anteil entsprechend zur Erschließung beiträgt, werden Ausgleichszahlungen dann angeordnet, wenn ein Grundeigentümer nicht eine seinem Anteil äquivalente Grundfläche aufbringen kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um ein bereits bebautes Grundstück oder ein Grundstück, für welches bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, handelt, weil eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken, soweit dies die bebaute Fläche oder die für eine (fiktive) Neuerrichtung nach den baurechtlichen Vorschriften unbedingt erforderliche Fläche betrifft (Grenzabstände), nach § 88 Abs 1 lit d unzulässig wäre. Da andere Grundeigentümer dann aber überproportional Flächen zur Erschließung aufbringen müssten, werden Geldzahlungen zu ihren Gunsten angeordnet.
Im Ausmaß der aufgebrachten Grundflächen entfällt bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Bauplatzanteil. Im Ausmaß der geleisteten Geldabfindun...