Suchen Kontrast Hilfe
BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg)

BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5238-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Augustin/Djukic/Klapf/Peer/Pöschl/Wallnöfer (Hrsg) - BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung

§ 54 Bebauungspläne

Johannes Augustin

Literatur

Forster, Bauordnung für Wien § 5 (Stand , rdb.at); Hofmann in Pabel, Gemeinderecht 19. Teil: Örtliche Raumplanung (2022); Katalan/Reitinger, Eigentumsbeschränkung durch nicht erlassenen Bebauungsplan? RFG 2022/22; Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht (2006); Schwaighofer, Der fehlende Bebauungsplan als Eigentumseingriff, bbl 2005, 230; Walcher/Wallner, VfGH: Verzug bei Erlassung eines Bebauungsplanes führt zu einer Rechtswidrigkeit der Bebauungsplanpflicht, RdU 2022/84.

Erläuterungen

EB 1993/81: Diese Bestimmungen treffen grundsätzliche Anordnungen über die künftige Bebauungsplanung. Von der bisher einstufigen Bebauungsplanung, bei der sämtliche Festlegungen in einem einheitlichen Bebauungsplan getroffen werden, wird dabei abgegangen. Der Grund dafür liegt darin, daß sich diese Art der Bebauungsplanung in der Vergangenheit nicht bewährt hat. An sich wären die Gemeinden auf Grund des § 18 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 verpflichtet gewesen, für die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundflächen einen umfassenden Bebauungsplan zu erlassen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen war nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nur das Aufschließungsgebiet...

Daten werden geladen...