BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 45 Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung
Erläuterungen
EB 2023/63: Wie bisher ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt. Angepasst werden jedoch die hierfür maßgebenden Kriterien. Nach dem aktuellen Stand der Agrartechnik wird zur Beurteilung der Geruchsemissionen auf die sog. Geruchszahl abgestellt, die eine Reihe von Parametern berücksichtigt, welche die Emissionen aus Tierhaltungsbetrieben beeinflussen. Näher determiniert ist dieser Begriff in einem vom seinerzeitigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Expertenpapier (Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsemissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Jänner 2017). Diese Richtlinie wird mittlerweile österreichweit für die Beurteilung von Emissionen aus der Tierhaltung angewendet und ist diese auch in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur anerkannt. Wie bisher sind im gegebenen Zusammenhang weiters die Lärmemissionen zu berücksichtigen, für die im Verordnungsweg entsprechende Beurteilungspegel festzulegen sind.
Anmerkungen
1) Schwellenwerte: Gemäß § 45 Abs 1 li...