BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 52b Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten
Erläuterungen
Abs 1
EB 2025/72: § 52b enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten. Der Abs. 1 dient der Umsetzung der Art. 16 sowie Art. 16a Abs. 1 und 2 der RED III-Richtlinie. In Umsetzung der in Art. 16a Abs. 1 und 2 der RED III-Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Verfahrensdauer betreffend die dort angeführten Anlagen wird analog zu § 52b TBO 2022 auf die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung des § 73 AVG verwiesen, demnach die Behörden verpflichtet sind über Anträge spätestens sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Abs 2
EB 2025/72: Die Anlaufstelle nach § 9a TEG 2012 gilt im Rahmen des Art. 16 Abs. 3 und 4 der RED III-Richtlinie im Rahmen der Grundsätze des Genehmigungsverfahrens auch für Verfahren nach Art. 16a leg. cit., weshalb die Bestimmung des § 9a TEG 2012 sinngemäß anzuwenden ist.
Abs 3
EB 2025/72: Mit Abs. 3 wird Art. 16a Abs. 6 der RED III-Richtlinie umgesetzt, demnach alle Entscheidungen in Genehmigungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 und 2 leg. cit. öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Hinblick auf die Zuständigkeiten im Bauverfahren wird dies an der Amtstafel der Gemeinde bzw. im Fall einer Übertragung von Angelegenheiten der Baupolizei nach § 19 Abs. 1 TGO auf die Bezirkshauptmannschaft über die Internetseite des Landes Tirol erfolgen.
Anmerkung
0) Aufgrund der Einfügung des § 52b mit der Novelle LGBl 2025/72 waren die übrigen Bestimmungen umzunummerieren und Verweise entsprechend anzupassen. Zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der RED III-Richtlinie siehe die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen.