BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
Erläuterungen
Abs 1
EB 2019/109: Im Sinn einer besseren Übersichtlichkeit sollen die Bestimmungen über Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge neu gegliedert werden.
Wesentliche Änderungen gegenüber dem geltenden Recht betreffen Handelsbetriebe. Handelsbetriebe sind nach § 48a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 144/2018, Betriebe mit mehr als 300 m2 Kundenfläche, die aber noch keine Einkaufszentren im Sinn der Anlage zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 darstellen und nicht in Kernzonen für Einkaufszentren nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gelegen sind. Bei diesen Betrieben konnte in den letzten Jahren ein unverhältnismäßiger Flächenverbrauch durch eine hohe Anzahl an Abstellflächen im Freien für Kunden entgegen den raumordnungsfachlichen Grundsätzen einer sparsamen und zweckmäßigen Nutzung des Bodens festgestellt werden. Darüber hinaus machten nur wenige Gemeinden von der Möglichkeit einer Verordnung nach Abs. 8 in Bezug auf Handelsbetriebe nach § 48a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 Gebrauch.
Zur Sicherstellung einer bodensparenden Bebauung bei Handelsbetrieben sollen...