BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 25 Aushang von Energieausweisen
Erläuterungen
EB 2013/48: Diese Bestimmung regelt die Verpflichtung zum Aushang von Energieausweisen in Umsetzung von Art. 13 der Gebäuderichtlinie (Abs. 1). Die im Einzelnen auszuhängenden Teile des Energieausweises sollen durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden (Abs. 2).
Anmerkung
1) Entsprechend der Detaillierung in § 34 TBV sind die erste und die zweite Seite des Energieausweises nach dem Muster der Anlage 6a auszuhängen.