BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 37 Bauland
Erläuterungen
EB 1983/88: [...] Das Aufschließungsgebiet ist meist dadurch gekennzeichnet, daß keine entsprechende verkehrsmäßige Erschließung vorhanden ist. Der Bürgermeister hat jedoch die Baubewilligung zu erteilen, wenn diese Erschließung - z. B. durch eine Privatstraße - durch den Bauwerber selbst hergestellt wird. [...] Aus diesem Grund wird nunmehr im Abs. 5 bestimmt, daß im Aufschließungsgebiet bauliche Anlagen nur dann errichtet werden dürfen, wenn die verkehrsmäßige Erschließung entweder dem bestehenden Bebauungsplan oder, sofern noch kein Bebauungsplan besteht, den Erfordernissen der voraussehbaren Bebauung des Aufschließungsgebietes entspricht. Mit dieser Möglichkeit einer Beeinflussung der Errichtung privater Erschließungsstraßen im Aufschließungsgebiet durch die Baubehörden wird einem von vielen Gemeinden vorgebrachten Anliegen Rechnung getragen. [...]
EB 1993/81: Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen § 11 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984. Die demonstrative Aufzählung der von einer Baulandwidmung ausgeschlossenen Grundflächen wird durch die ausdrückliche Hinzunahme jener Grundflächen, bei denen entsprechend hohe Bod...