BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 52 Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf
Erläuterungen
EB 1993/81: Bei den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Vorbehaltsflächen handelt es sich um eine neue Widmungskategorie. Wie im Zusammenhang mit § 43 betreffend Sonderflächen bereits ausgeführt, liegt es im Wesen der Vorbehaltsflächen, daß die solcherart gewidmeten Grundflächen der Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Vorhabens Vorbehalten werden.
Die Vorbehaltsflächen nach Abs. 1 lit. a entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Sonderflächen für Bauten und Anlagen des Gemeinbedarfes nach § 16 Abs. 1 lit. a des geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984. Neu ist dabei, daß solche Vorbehaltsflächen nur für Gebäude und Anlagen der Gemeinde anstatt wie bisher ohne Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsträger gewidmet werden dürfen. Letztere Möglichkeit hat sich in der Vergangenheit als nicht notwendig erwiesen. Sie wurde aber nicht zuletzt auch deshalb aufgegeben, weil eine Gemeinde kaum bereit sein wird, ein nicht für eigene Zwecke benötigtes Grundstück einzulösen und andere - oft gar nicht bestimmt feststehende - Rechtsträger zur Einlösung nicht verpflichtet werden können. Abs. 4 legt vergleichbar dem §...