BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
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§ 45 Benützungsbewilligung
Erläuterungen
Abs 1
EB 2023/64: Derzeit bedürfen alle betrieblich genutzten Gebäude, für die keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, einer Benützungsbewilligung. Durch die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, BGBl. II Nr. 80/2013, wurden zahlreiche Typen von Betriebsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dadurch bedürfen die betroffenen Gebäude (wieder) einer Benützungsbewilligung. Um die mit der geltenden Regelung bezweckte weitgehende Zurückdrängung von Benützungsbewilligungen weiterhin erreichen zu können, sollen gewerbliche Betriebsanlagen, von denen typischerweise kein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht, ausdrücklich vom Vorliegen einer Benützungsbewilligung als Voraussetzung zur legalen Benützung ausgenommen werden. Eine direkte Übernahme des Ausnahmekataloges der Genehmigungsfreistellungsverordnung scheint wegen der teilweise erheblichen Gefährdungspotentiale aus bautechnischer Sicht nicht sachgerecht, weshalb anknüpfend an die Bestimmungen über wohngebietsverträgliche betriebliche Nutzungen auf die im gemischten Wohngebiet gemäß § 38 Abs. 2 TROG 2022 zulässigen Gebäude abgestellt werden soll.
EB 2001/74: Die bisherige Aufzählung der benützungsbewilligungspflichtigen Arten von Gebäuden führte vielf...