BauR Tirol | Tiroler Bau- und Raumordnung
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 89 Entfernung von Zugehör, Verlegung von Anlagen
Anmerkungen
1) Entfernungs- und Duldungspflicht: Das Umlegungsverfahren bezweckt unter anderem, dass nach Lage, Größe und Form für die Bebauung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zugewiesen werden (vgl § 82 lit a). Faktische Bebauungen (Kleingebäude, Mauern, Zäune etc) oder Bäume und Pflanzen stellen sich jedoch häufig als Hindernisse zur Zweckerzielung dar. Sofern diese Anlagen nicht vom neuen Grundeigentümer übernommen werden, müssen sie entfernt werden.
Während dem früheren Grundeigentümer die Entfernungspflicht aufzutragen ist, ist der Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zur Duldung der Entfernung verpflichtet (Abs 1). Zu entfernen ist das Zugehör damit erst nach Erlassung des Umlegungsbescheides (vgl § 94 Abs 1 lit d). Die Entfernungspflicht ist per Bescheid aufzutragen, damit die Verpflichtung nötigenfalls vollstreckt werden kann (Schwaighofer, § 79 TROG Rz 1). Die Kosten der Entfernung werden den Grundeigentümern anteilig auferlegt.
Bäumen wird im Umlegungsverfahren jedenfalls nicht solches Gewicht zugemessen, dass die Neueinteilung eines Umlegungsgebietes so vorzunehmen wäre, dass Bäume im Eigentum einer Partei verbleiben und ...