Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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a) Allgemeines
570
Klassisches System. Die Schweiz hat sowohl im DBG als auch im StHG das klassische System der Körperschaftsbesteuerung - allerdings mit gewissen Milderungen - beibehalten. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft wird danach bei der Gesellschaft selbst und der ausgeschüttete Gewinn (Dividende), mit gewissen ins Gewicht fallenden Ausnahmen, beim Gesellschafter besteuert.
571
Milderung der Doppelbesteuerung. Die doppelte Steuerbelastung wird bei der Gesellschaft durch den Beteiligungsabzug und beim Gesellschafter dadurch gemilS. 66dert, dass a) Dividenden z.T. nicht der vollen Einkommensbesteuerung unterliegen (Rz. 212) und b) private Kapital- und Beteiligungsgewinne weder beim Bund noch bei den Kantonen steuerlich erfasst werden.
572-574
Einstweilen frei.