Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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11.5 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei Ansässigkeit im Ausland
Verfügt eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteuerverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (bspw. selbstständige [Neben-]Erwerbstätigkeit, Liegenschaftserträge), können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen (vgl. Art. 99b DBG) und damit erwirken, dass die Besteuerung zum massgebenden Steuersatz (vgl. Art. 7 DBG) vorgenommen wird.
Als zuständig gilt derjenige Kanton, im dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (vgl. Art. 106 Abs. 2 DBG).