Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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1. Allgemeiner Inhalt
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Zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 zu Art. 6 vgl. Rz. 25.
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Regelungsinhalt. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens darf nach Art. 13 Abs. 1 der Vertragsstaat besteuern, in dem das Vermögen belegen ist (Belegenheitsprinzip). Keine Aussage trifft Art. 13 Abs. 1 hingegen zu Drittstaatenvermögen. Insoweit findet Art. 13 Abs. 3 (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) Anwendung. Auch schränkt Art. 13 Abs. 1 das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats für im anderen Vertragsstaat belegenes unbewegliches Vermögen nicht ein. Insoweit wird Art. 13 Abs. 1 durch den Methodenartikel ergänzt.