Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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b) Steuerpflicht
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Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Parallel zur Einkommenssteuer wird auch bei der Vermögensbesteuerung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Da es um die kantonale Besteuerung geht, sind Merkmalbestimmung und Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht auf das Gebiet des jeweiligen Kantons und die in ihm geltende Vermögensbesteuerung zu beziehen. Der Steuerpflichtige unterliegt somit in dem Kanton oder in der Gemeinde, in dem oder in der er Wohnsitz oder Aufenthalt hat, der Erfassung seines Gesamtvermögens, während er in den übrigen Kantonen nur beschränkt vermögenssteuerpflichtig ist, so wie es auch die außerhalb der Schweiz ansässigen Personen sind. Die beschränkte Vermögenssteuerpflicht knüpft, wie die Einkommenssteuer, an die bloße wirtschaftliche Beziehung an. Diese wird angenommen, wenn eine Person Inhaber, Teilhaber oder Nutznießer von geschäftlichen Betrieben im Kanton ist, dort eine Betriebsstätte unterhält oder Grundstückseigentümer ist, und den Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet hat (Ausland, anderer Kanton).
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Beschränkte Steuerpflicht. Beschränkt Steuerpflichtige entrichten danach die Vermögenss...