Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2026
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5 Meldeverfahren
Die Anwendung des Meldeverfahrens bei Leistungen an inländische natürliche Personen (vgl. Art. 20 VStG und Art. 24 ff. der Verordnung vom über die die Verrechnungssteuer, VStV; SR 642.211) entbindet den Leistungsempfänger nicht von der Pflicht, die Leistung ordnungsgemäss nach Artikel 124-126 DBG zu deklarieren (vgl. Ziff. 3.1.1).
Das Meldeverfahren ist nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer als Folge von Art. 23 Abs. 2 VStG nicht verwirkt ist und die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens erfüllt sind.
Unerheblich ist, ob die steuerpflichtige Person eine Nachdeklaration vornimmt oder die Steuerbehörde aus eigener Feststellung die Aufrechnung durchführt.