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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 70. Ergänzungslieferung

2026

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c

  • „c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; ...“

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Be- oder Verarbeitung durch anderes Unternehmen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c erfasst die Fälle, in denen Bestände von Gütern oder Waren in einer festen Geschäftseinrichtung eines fremden Unternehmens eingelagert sind und ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet (Veränderung der Beschaffenheit der Sache) oder verarbeitet (Umgestaltung von Erzeugnissen zu einer neuen Sache) zu werden. In der Regel wird Art. 5 Abs. 3 Buchst. c lediglich deklaratorischer Charakter zukommen, da eine feste Geschäftseinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 bei einem bloßen Bestand in einer festen Geschäftseinrichtung eines anderen Unternehmens regelmäßig ausscheidet.

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